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Ostschweizer Konkordat
Kostgelder
Festsetzung der Kostgeldtarife der Konkordatseinrichtungen
Gemäss Art. 13 Abs. 2 des Konkordats vom 29. Oktober 2004 legt die Strafvollzugskommission die Höhe des Kostgeldes unter Berücksichtigung der Aufgaben der einzelnen Vollzugseinrichtungen fest und bestimmt, welche Leistungen mit dem Kostgeld abgegolten werden. Die Festlegung der Kostgeldtarife erfolgt aus Budgetierungsgründen jeweils jährlich anlässlich der Herbstkonferenz auf das übernächste Jahr.
